Frage an Charlie: Soweit ich mich erinnere können im Rahmen der Vermietung einer Immobilie seit einigen Jahren lediglich 2% Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden?
Antwort von Charlie: Mit Ausnahme für bestimmte Denkmalobjekte ist dies grundsätzlich richtig. Der Gesetzgeber hat den Abschreibungssatz nunmehr auf 3% angehoben.
Frage an Charlie: Gibt es dabei irgendwelche Fristen zu beachten?
Antwort von Charlie: Begünstigt von der höheren Abschreibung sind Objekte zur Vermietung, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt wurden (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 EStG n.F.). Damit soll der Anreiz für die Schaffung neuen Wohnraums geschaffen werden.
Frage an Charlie: Das klingt interessant. Und wie komme ich an diesen Vorteil?
Antwort von Charlie: Die Abschreibung wird über die Einkommensteuererklärung (hier: Veranlagungsjahr 2023 ff.) geltend gemacht. Hierbei ist HR Steuerberatung der richtige Ansprechpartner.
Euer Charlie
Februar 2023