Hallo Leute,
in meinem heutigen Beitrag informiere ich über eine aktuelle Entwicklung bei der umsatzsteuerlichen Behandlung der Vermietung eines Stellplatzes, z.B. für einen PKW.
Frage an Charlie: Warum stellt sich diese Frage überhaupt?
Antwort von Charlie: Es gibt verschiedene Fallkonstellationen. So kann eine Wohnung zusammen mit einem Stellplatz an ein und denselben Mieter überlassen werden. Ein Stellplatz muss aus Sicht eines Wohnungsmieters aber nicht zwingender Bestandteil einer Wohnung sein. Gerade in Großstädten verzichten einige auf ein Auto. D.h. die Vermietung eines Stellplatzes kann auch gesondert erfolgen.
Frage an Charlie: Und müssen denn nun diese beiden Fälle umsatzsteuerlich unterschieden werden?
Antwort von Charlie: Ja.Die bisherige Rechtsprechung (FG Thüringen v. 27.6.2019 – 3 K 246/19) hatte zwar kürzlich entschieden, dass in beiden oben genannten Fallvarianten eine Umsatzsteuerpflicht besteht. Diese Sichtweise hat der BFH jedoch nicht bestätigt (vgl. BFH v. 10.12.2020 – V R 41/19). Es bleibt somit bei der bisherigen Meinung der Finanzverwaltung (vgl. UStAE 4.12.2):
- Vermietung Wohnraum + Stellplatz an ein und denselben Mieter: umsatzsteuerfrei § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG
- Vermietung Stellplatz: umsatzsteuerpflichtig § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG
Dieses Ergebnis hat u.a. auch Auswirkungen auf Fragen der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG.
Weitere Tipps gibt’s von HR Steuerberatung.
Euer Charlie
September 2021